Satzung Forschungsvereinigung Werkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen e.V. Rudolstadt (WNR)

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen
      „Forschungsvereinigung Werkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen e.V. Rudolstadt“ (WNR).
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist in das dortige Vereinsregister einzutragen.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck und Aufgaben
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung von Forschungsvorhaben (insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsforschung), der breiten Anwendung ihrer Ergebnisse, der Aus- und Weiterbildung sowie des wissenschaftlich - technischen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Werkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere durch:
      • Förderung der Erkenntnisgewinnung auf dem Gebiet der polymeren und Verbundwerkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen.
        Hierzu zählen
        • Nachwachsende Rohstoffe und Prozesse ihrer Erzeugung, Verarbeitung und Mehrfachnutzung (Kaskadenlösungen)
        • Werkstoffe aus Prozessen der Kreislaufwirtschaft und anderen nachhaltigen Quellen
        • Werkstoffe aus besonders ressourceneffizienten Prozessen
    3. Die Aufgaben des Vereins bestehen in:
      • Beratung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben in Forschung und Entwicklung
      • Bildung von Forschungsgruppen für die Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben
      • Unterstützen von Forschungsprojekten, die an Forschungsinstitutionen durchgeführt werden
      • Erarbeitung von Förderanträgen im Rahmen der jeweilig gültigen Förderprogramme der EU, des Bundes und der Länder für Forschungsgruppen deren Arbeit auf entsprechende Entwicklungsvorhaben gerichtet ist
      • Beratung und Untersetzung bei der Verwaltung und dem Einsatz von Mitteln zur Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben
      • Kooperation mit anderen Forschungsvereinigungen und wissenschaftlichen Institutionen
      • Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben zur Förderung ihrer Umsetzung insbesondere im Bereich der klein- und mittelständischem Industrie
      • Konzipierung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
      • Gewinnung, Sammlung und Verteilung von Fachinformationen zur zielgerichteten Anwendung von Ergebnissen, Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rolle, Bedeutung und Einsatz von Werkstoffen aus nachhaltigen Rohstoffen
      • Vertretung des Fachgebietes, insbesondere in nationalen und internationalen Gremien, Ausarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen für Forschungs-, Bildungs- und Regionalpolitik
    4. Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Vereinigungen erwerben.

     

  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung 1977 und strebt die Berechtigung, Spendenbescheinigungen für steuerliche Zwecke ausstellen zu dürfen, an.
    2. Mittel bzw. etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagenerstattungen sind zulässig.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung

     

  • § 4 Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können werden
      • natürliche Personen, deren fachliches Interesse im Bereich der Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen liegt, wobei Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland den Status eines korrespondierenden Mitgliedes (ohne Stimmrecht) erhalten können,
      • Firmen und Institutionen, die an der Förderung und Unterstützung der Aufgaben des Vereins interessiert sind und sich insbesondere an der Planung und Durchführung von Gemeinschaftsvorhaben für Forschung und Entwicklung beteiligen,
      • Verbände und Organisationen, die Zwecke des Vereins fördern,
      • wissenschaftliche Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Werkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen tätig sind.
    2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen eine vom Vorstand verweigerte Aufnahme in den Verein hat der Betroffene Recht auf Einspruch beim Vorstand. Dieser Einspruch ist in der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    3. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung für das jeweilige Folgejahr festlegt.
    4. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Erfüllung der vom Verein gestellten Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Betragszahlung befreit.
    5. Die Mitgliedschaft in dem Verein endet
      • durch Tod bei Personen bzw. Auflösung von Firmen oder Institutionen
      • durch Austritt; er ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und Muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich erklärt werden
      • durch Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied den Interessen, der Satzung bzw. den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt, eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde.
    6. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beitrage für das laufende Geschäftsjahr nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf das Vermögen des Vereins.

     

  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte.
    2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Beistand im Rahmen der Aufgaben des Vereins.
    3. Alle Mitglieder erhalten jährlich einen Tätigkeitsbericht.
    4. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.
    5. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Geschäftsführung Themenvorschläge zu unterbreiten, die einer wissenschaftlichen Beratung zugeführt werden sollen. Die Geschäftsführung wird solche Vorschläge im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins berücksichtigen.
    6. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    7. Alle Mitglieder des Vereins besitzen das aktive und das passive Wahlrecht bei der Besetzung des Vorstandes, des Forschungsbeirates und der Funktion der Rechnungsprüfer.
    8. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
    9. Die Mitglieder sind zur Sicherung ihrer Erreichbarkeit verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins anzugeben.
    10. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag gem. § 4/3.

     

  • § 6 Organe des Vereins
    1. Die Angelegenheiten des Vereins besorgen
      • die Mitgliederversammlung (§ 7)
      • der Vorstand (§ 8)
      • das Forschungskuratorium (§ 9)
      • die Geschäftsführung (§ 11)
      • die Forschungsgruppen (§ 10).

     

  • § 7 Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Beschluss des Vorstandes statt.
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 3/10 der Mitglieder einzuberufen. Die von diesen Mitgliedern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
    4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter, und zwar schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der betreffenden Tagesordnung.
    5. Geleitet wird die Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
    6. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitgliedvertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht Muss dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
    7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme der Regelungen in § 7/9 und 7/10 fasst sie alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    8. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
      • die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ( siehe § 8/2 )
      • die Annahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres
      • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
      • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsordnung jeweils für das Folgejahr
      • die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
      • die Wahl zweier Rechnungsprüfer
      • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf der Grundlage eines Entscheidungsvorschlages des Vorstandes
      • die Wahl der Mitglieder des Forschungskuratoriums ( siehe § 9 )
      • die Bildung von Forschungsgruppen ( siehe § 10 )
      • die Beschlussfassung über den Erwerb von Mitgliedschaften bei dritten Vereinigungen
      • die Prüfung von Einsprüchen gegen die Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaften durch den Vorstand ( siehe § 4/2 )
      • die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ( siehe § 7/9 und § 7/10 )
    9. Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sein. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei geringerer Mehrheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    10. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss in einer Mitgliederversammlung nach Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden. Er gilt bei einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen als angenommen.
    11. Die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugeschickt wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll durch den Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen. Die Protokollführung obliegt dem Geschäftsführer.
    12. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

     

  • § 8 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
    2. Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Der erste Vorstand des Vereins wird in Abweichung von den sonst geltenden Bestimmungen von der Gründungsversammlung gewählt.
    3. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und das Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
    5. Der Vorstand ist verantwortlich für alle Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung ( siehe § 7 ) vorbehalten sind.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
    7. Der Vorstand leitet den Verein und bestimmt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der vom Verein verfolgten Zwecke ( siehe § 2 ) notwendig sind. Er hat Beschluss zu fassen über die
      1. Bestellung des Geschäftsführers,
      2. Aufnahmeanträge neuer Mitglieder
      3. Einsetzung und Auflösung von Forschungsgruppen,
      4. Geschäftsordnung des Vorstandes,
      5. Ordnung der Geschäftsführung,
      6. Ordnung für Forschungsgruppen.
    8. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, jederzeit zu prüfen, ob die dem Verein zur Verfügung gestellten Gelder gemäß dem Haushaltsplan verwendet wurden.
    9. Der Vorstand berät den Haushaltsplan für das Folgejahr und prüft die jährliche Rechnungslegung vor deren Behandlung in der Mitgliederversammlung.
    10. Der Vorstand bereitet Beschluss Vorschläge für den Ausschluss von Mitgliedern vor.
    11. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

     

  • § 9 Forschungskuratorium
    1. Dem Forschungskuratorium gehören an
      • der Vorstandsvorsitzende des Vereins, der den Vorsitz des Forschungskuratoriums innehat,
      • der Geschäftsführer des Vereins
      • sowie von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren zu wählende Persönlichkeiten.
      Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzenden der Forschungsgruppen werden gastweise zu den Sitzungen eingeladen.
    2. Das Forschungskuratorium hat folgende Aufgaben:
      1. Es formuliert Forschungsvorhaben (ggf. auch Schwerpunktprogramme) im Bereich der Werkstoffe aus nachhaltigen Rohstoffen und koordiniert die kooperierenden Forschungseinrichtungen. Er hat das Recht, Ausschüsse einzusetzen und deren Aufgabenbereiche festzulegen sowie die Bearbeitung von Forschungsthemen zu empfehlen. Vor der Abgabe von Empfehlungen zur Bearbeitung von Forschungsthemen (Projektskizzen) hat das Forschungskuratorium Industrieunternehmen, die Mitglied der WNR sind, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
      2. Es sucht nach Möglichkeiten zur Beschaffung von Fördermitteln für Forschungsvorhaben und berät die Wege zur Beantragung derartiger Mittel.
      3. Es kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der vom Verein zur Verfügung gestellten Fördermittel.
    3. Die Tätigkeit der Mitglieder des Forschungskuratoriums ist ehrenamtlich.
    4. Die Beschlüsse des Forschungskuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

     

  • § 10 Forschungsgruppen
    1. Die Forschungsgruppen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand eingesetzt bzw. aufgelöst.
    2. Die Forschungsgruppen sind zuständig für die Durchführung der ihnen vom Forschungskuratorium zugeordneten Gemeinschaftsvorhaben.
    3. Den Forschungsgruppen gehören jeweils solche Vertreter von Unternehmen und Instituten an, die sich sachlich oder finanziell an dem Gemeinschaftsvorhaben, das der jeweiligen Forschungsgruppe zugeordnet ist, beteiligen.
    4. Die Tätigkeit der Forschungsgruppenmitglieder ist ehrenamtlich.
    5. Die Arbeitsweise der Forschungsgruppen wird in einer vom Vorstand zu beschließenden Ordnung geregelt.

     

  • § 11 Geschäftsführung
    1. Der Vorstand des Vereins bestellt einen Geschäftsführer für 5 Jahre.
    2. Der Geschäftsführer führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
    3. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Ordnung der Geschäftsführung geregelt.

     

  • § 12 Rechnungsprüfer
    1. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden alljährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die in dem Verein kein anderes Amt bekleiden dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Wiederwahl ist möglich.

     

  • § 13 Finanzierung
    1. Die Verfolgung der Zwecke des Vereins, insbesondere die Verwaltungsarbeiten und die im Rahmen des Vereins durchgeführten Gemeinschaftsvorhaben und Fördermaßnahmen, werden aus
      • Fördermitteln für wissenschaftliche Forschungsvorhaben, die von allgemeinem und öffentlichen Interesse sind,
      • Mitgliedsbeiträgen,
      • weiteren Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und anderen Sponsoren,
      • Erträgen aus der Anlage der Vermögensverwaltung des Vereins,
      • Teilnehmergebühren für wissenschaftliche Veranstaltungen sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Vereins,
      • Erträgen aus Veröffentlichungen und Informationsdiensten des Vereins,
      • öffentlichen und sonstigen Zuschüssen finanziert.

     

  • § 14 Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen
    1. Die von den Forschungsgruppen erarbeiteten Ergebnisse werden den Mitgliedern der Forschungsgemeinschaft vorab vorgestellt und anschließend in geeigneter Weise veröffentlicht.

     

  • § 15 Zeitpunkt der Gründung
    1. Der Verein wurde mit der Gründungsversammlung am 01.09.1998 gegründet. Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.11.2017 verabschiedet.

     

  • § 16 Übergangsvorschrift
    1. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.